2. 2.1. Am 24. März 2022 erhob die Beschwerdeführerin innert der durch die Gerichtsferien verlängerten Frist Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und beantragte Folgendes: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22.2.2022 sei aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine neue Abklärung an Ort und Stelle vornimmt.