4.3. Dem (nicht anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer steht bei nur marginalem Obsiegen nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_638/2019 vom 20. Januar 2020 E. 6.2 mit Hinweis). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin - 10 -