4.2. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich nicht um eine Streitigkeit über Leistungen. Die Kosten werden daher nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. e VKD). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Da der Beschwerdeführer lediglich marginal obsiegt, sind sie ihm aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_419/2018 vom 6. September 2018 E. 6.2).