4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022 ist aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Neuberechnung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2009 (inkl. Verzugszinsen ab 1. Januar 2011) und zur Neuverfügung. Dabei ist namentlich von einem beitragspflichtigen Einkommen von (neu) Fr. 457'082.00 auszugehen.