3.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin für die Berechnung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für Selbstständigerwerbende für die Beitragsperiode vom 1. Januar bis 30. Juni 2009 das beitragspflichtige Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit um Fr. 4'018.00 zu hoch festgesetzt hat und dieses auf Fr. 457'082.00 zu reduzieren ist. Als korrekt erweist sich die Verzugszinspflicht ab dem 1. Januar 2011. Die Beschwerdegegnerin hat auf der Grundlage des korrigierten beitragspflichtigen Einkommens die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge des Beschwerdeführers sowie die Verwaltungskosten neu zu berechnen und anschliessend ebenso die Verzugszinsen ab 1. Januar 2011.