Vom vorstehend festgesetzten Einkommen in Höhe von Fr. 422'059.00 ist folglich der Rentnerfreibetrag von Fr. 8'400.00 abzuziehen, womit ein relevanter Einkommensbetrag von Fr. 413'659.00 resultiert. 3.1.5. Gemäss Akten waren durch die Steuerbehörden vom relevanten Einkommen die Sozialversicherungsbeiträge explizit abgezogen worden (vgl. VB 59, zudem E. 5.4 des Urteils des Spezialverwaltungsgerichts 3- BB.2020.11 vom 25. März 2021 [VB 56]). Rechtsprechungsgemäss ist nicht der tatsächlich erfolgte Abzug zu berücksichtigen, sondern das gemeldete Einkommen ist auf 100 % aufzurechnen (vgl. BGE 139 V 537 E. 5 S. 544 ff.).