Wie es sich damit verhält, kann letztlich offenbleiben, denn im Ergebnis ist jedenfalls von einem Negativbetrag (bzw. Zinsabzug von Null) auszugehen: Gemäss Rechtsprechung ist die Verweigerung des Abzugs des Zinses auf das im Betrieb investierte Eigenkapital insbesondere bei vollständigen oder teilweisen Betriebsaufgaben – wie hier – sachlich begründet, weil in diesen Fällen das entsprechende Kapital gerade nicht mehr zur Verfügung steht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 132/05 vom 9. Juni 2006 E. 4.4.2; vgl. auch AHI 1993 S. 229). 3.1.4. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, ihm sei "der AHV Rentnerbeitrag von Fr. 16'800.- […] zu gewähren" (Beschwerde S. 2).