3.1.3. Der Beschwerdeführer scheint ferner der Ansicht zu sein, es sei von einem im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 239'618.00 auszugehen (Beschwerde S. 3). Die Beschwerdegegnerin ging beim "Zinsabzug auf Eigenkapital per 30.06.2009" von einer Grundlage von –Fr. 133'000.00 aus und stützte sich dabei auf die Steuermeldung vom 30. November 2021 (VB 15 f.). Wie es sich damit verhält, kann letztlich offenbleiben, denn im Ergebnis ist jedenfalls von einem Negativbetrag (bzw. Zinsabzug von Null) auszugehen: