In den Akten liegt ein mit einer handschriftlichen Berechnung versehenes Exemplar der Verfügung vom 1. Dezember 2021 (VB 29), zudem scheint die Beschwerdegegnerin weitere Auskünfte beim Steueramt eingeholt zu haben (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen in E. 2.2 des Einspracheentscheids vom 17. Februar 2022 [VB 84]). Da jedoch das rechtskräftige Urteil des Spezialverwaltungsgerichts 3-BB.2020.11 vom 25. März 2021 vorliegt (VB 56), ist vom dort festgehaltenen Betrag des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit auszugehen; es besteht kein Anlass, davon abzuweichen. Das relevante Einkommen ist folglich auf Fr. 422'059.00 festzusetzen.