Als nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erweist sich demgegenüber der mit Steuermeldung vom 30. November 2021 betreffend das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit mitgeteilte Betrag von Fr. 425'769.00 (VB 15). In den Akten liegt ein mit einer handschriftlichen Berechnung versehenes Exemplar der Verfügung vom 1. Dezember 2021 (VB 29), zudem scheint die Beschwerdegegnerin weitere Auskünfte beim Steueramt eingeholt zu haben (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen in E. 2.2 des Einspracheentscheids vom 17. Februar 2022 [VB 84]).