Das Spezialverwaltungsgericht erkannte, es sei von einem "steuerbare[n] Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit" in Höhe von Fr. 422'059.00 auszugehen (vgl. E. 5.4. in fine des rechtskräftigen Urteils des Spezialverwaltungsgerichts 3-BB.2020.11 vom 25. März 2021; VB 56; vgl. zur Überführung der Liegenschaften des Geschäfts- in das Privatvermögen das bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern 2009 betreffend den Beschwerdeführer ergangene Urteil des Bundesgerichts 2C_240/2020 vom 21. August 2020, insb. dessen E. 7.2 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2019.173 vom 13. Februar 2020 S. 8 f. [VB 72 f.]). Damit wurde inso- -6-