Rechtsprechungsgemäss ist die von der Steuerbehörde gemeldete – im Steuerverfahren rechtskräftig gewordene – Qualifikation von Vermögenswerten als Erwerbseinkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit bzw. als Privat- oder Geschäftsvermögen für die Ausgleichskassen grundsätzlich als verbindlich zu erachten. Führt eine durch die Steuerbehörden vorgenommene Qualifikation somit zu einem Entscheid mit steuerrechtlichen Auswirkungen, müssen die AHV-Behörden diesfalls nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (vgl. BGE 147 V 114 E. 3.4.2 S. 121 mit Hinweisen).