davon, ob steuerrechtlich ein Abzug gewährt wurde oder ob die steuerrechtlichen Abzüge höher oder tiefer waren als die von der Ausgleichskasse zugelassenen (vgl. SVR 2017 AHV Nr. 1, 9C_376/2016 E. 2.3). 2.4. Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer; das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte). -5-