2.3. Das beitragspflichtige Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 9 Abs. 2 AHVG ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen unter anderem die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten (lit. a), die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe (lit. b), die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste (lit. c) und ein Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals abgezogen werden (lit.