Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist demgegenüber die allfällige Gewährung einer ratenweisen Tilgung des Beitragsausstands, denn die Beschwerdegegnerin hat darüber nicht verfügungsweise entschieden. Es fehlt damit in dieser Hinsicht an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht einzutreten ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150; 135 V 141 E. 1.4 S. 144 ff.; 132 V 393 E. 2.1 S. 396).