2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1) Der Einspracheentscheid der SVA vom 17.02.2022 und die Beitragsverfügung vom 01.12.2021 seien zufolge Verjährung aufzuheben. 2) Eventualiter a) Der AHV Rentnerbeitrag von Fr. 16'800.- sei zu gewähren. b) Eine Verzugszinspflicht sei erst ab 25.03.2021 (Urteil des SpezVWG) ab 01.01.20218 [sic] zu verfügen. c) Es sei der Zinsabzug für das Eigenkapital auf der Basis von Fr. 239'619.- zu berechnen.