1. Der 1935 geborene Beschwerdeführer war vom 1. April 1964 bis am 30. Juni 2009 bei der Beschwerdegegnerin als selbstständigerwerbender Landwirt angeschlossen. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 erhob die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer für die Periode vom 1. Januar bis 30. Juni 2009 persönliche Beiträge für Selbständigerwerbende von Fr. 43'804.80 (zzgl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen) auf Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von gerundet Fr. 461'100.00. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2021 Einsprache, welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022 abwies.