Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.121 / mw / ce Art. 107 Urteil vom 3. November 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Schircks Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Wirth Beschwerde- A._____ führer vertreten durch B._____ Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG (Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1935 geborene Beschwerdeführer war vom 1. April 1964 bis am 30. Juni 2009 bei der Beschwerdegegnerin als selbstständigerwerbender Landwirt angeschlossen. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 erhob die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer für die Periode vom 1. Ja- nuar bis 30. Juni 2009 persönliche Beiträge für Selbständigerwerbende von Fr. 43'804.80 (zzgl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen) auf Basis ei- nes beitragspflichtigen Einkommens von gerundet Fr. 461'100.00. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2021 Ein- sprache, welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022 abwies. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1) Der Einspracheentscheid der SVA vom 17.02.2022 und die Beitragsverfü- gung vom 01.12.2021 seien zufolge Verjährung aufzuheben. 2) Eventualiter a) Der AHV Rentnerbeitrag von Fr. 16'800.- sei zu gewähren. b) Eine Verzugszinspflicht sei erst ab 25.03.2021 (Urteil des SpezVWG) ab 01.01.20218 [sic] zu verfügen. c) Es sei der Zinsabzug für das Eigenkapital auf der Basis von Fr. 239'619.- zu berechnen. d) Es sei die Ratenzahlung in 6 Jahresraten festzulegen. 3) Die Kosten seien der SVA Aargau aufzuerlegen. 4) Es sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. April 2022 verzichtete die Beschwerdegeg- nerin unter Verweis auf den Einspracheentscheid auf eine Stellungnahme. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 17. Feb- ruar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 83-88) für die Beitragsperiode vom 1. Januar bis 30. Juni 2009 gestützt auf die "Steuermeldung AHV" des kantonalen Steueramts vom 30. November 2021 (VB 14 f.) von einem bei- tragspflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von gerun- det Fr. 461'100.00 aus. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer AHV/IV/EO–Beiträge von Fr. 45'118.80 (inkl. Verwaltungskosten) sowie Verzugszinsen (ab 1. Januar 2011) von Fr. 24'006.95 zu entrichten. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Bei- tragsforderung sei unzutreffend festgesetzt und zudem verjährt. Ferner sei erst ab dem Datum des Urteils des Spezialverwaltungsgerichts vom 25. März 2021 beziehungsweise ab "01.01.20218" Verzugszins zu erhe- ben, da ihn für die lange Dauer des (steuerlichen) Veranlagungsverfahrens kein Verschulden treffe. Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022 für die Bei- tragsperiode vom 1. Januar bis 30. Juni 2009 zu Recht persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für Selbständigerwerbende in der Höhe von Fr. 45'118.80 (inkl. Verwaltungskosten) sowie Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 24'006.95 erhoben hat. Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfah- rens ist demgegenüber die allfällige Gewährung einer ratenweisen Tilgung des Beitragsausstands, denn die Beschwerdegegnerin hat darüber nicht verfügungsweise entschieden. Es fehlt damit in dieser Hinsicht an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht einzutreten ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150; 135 V 141 E. 1.4 S. 144 ff.; 132 V 393 E. 2.1 S. 396). 2. 2.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG, Art. 3 Abs. 1 IVG und Art. 27 Abs. 2 EOG schulden erwerbstätige Versicherte Beiträge auf dem aus ihrer selbststän- digen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt jedes Erwerbsein- kommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Ar- beit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG; dazu sogleich E. 2.2.). Die Festsetzung und der Bezug der AHV-Beiträge obliegen nach Art. 63 Abs. 1 lit. a und c AHVG der zuständigen Ausgleichskasse. Gleiches gilt für die IV- und EO- Beiträge (vgl. Art. 60 Abs. 2 IVG und Art. 21 Abs. 2 EOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und c AHVG). Für die Bemessung der IV- und EO-Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 3 Abs. 1 IVG, Art. 27 Abs. 2 EOG). -4- 2.2. Als selbstständiges Einkommen gelten laut Art. 17 AHVV alle in selbststän- diger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Ge- werbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Ka- pital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäfts- vermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Art. 17 AHVV nimmt die in Art. 18 Abs. 1 DBG verwendeten Begriffe wieder auf und ver- weist überdies bezüglich der Kapital- und Überführungsgewinne auf Art. 18 Abs. 2 DBG sowie hinsichtlich der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken auf Art. 18 Abs. 4 DBG. Dies führt bei der Umschreibung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit zu einer Harmonisierung zwischen dem Beitragsrecht der AHV und dem Steuerrecht, soweit das AHVG und die AHVV keine abweichenden Rege- lungen enthalten (vgl. BGE 147 V 114 E. 3.1 f. S. 117 mit Hinweis). 2.3. Das beitragspflichtige Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 9 Abs. 2 AHVG ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen unter anderem die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten (lit. a), die der Entwertung entsprechen- den, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe (lit. b), die eingetretenen und verbuchten Ge- schäftsverluste (lit. c) und ein Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals abgezogen werden (lit. f). Demgegenüber ist der steuerlich zuläs- sige Abzug der persönlichen Beiträge gemäss Art. 9 Abs. 4 AHVG wieder rückgängig zu machen, d.h. das von den Steuerbehörden gemeldete Ein- kommen ist um diese Beiträge zu erhöhen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 % aufzurech- nen (vgl. hierzu BGE 139 V 537 E. 5.3 S. 545 f.). Der Abzug des Zinses auf das im Betrieb investierte Eigenkapital ist hierbei vor der Beitragsaufrech- nung vorzunehmen (BGE 141 V 433 E. 3 ff. S. 435 und Urteil des Bundes- gerichts 9C_155/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4 und 5), dies unabhängig davon, ob steuerrechtlich ein Abzug gewährt wurde oder ob die steuer- rechtlichen Abzüge höher oder tiefer waren als die von der Ausgleichs- kasse zugelassenen (vgl. SVR 2017 AHV Nr. 1, 9C_376/2016 E. 2.3). 2.4. Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer; das im Be- trieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (unter Berücksichtigung der interkantonalen Re- partitionswerte). -5- Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskas- sen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Rechtsprechungsgemäss ist die von der Steuerbehörde gemeldete – im Steuerverfahren rechtskräftig gewor- dene – Qualifikation von Vermögenswerten als Erwerbseinkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit bzw. als Privat- oder Geschäftsvermögen für die Ausgleichskassen grundsätzlich als verbindlich zu erachten. Führt eine durch die Steuerbehörden vorgenommene Qualifi- kation somit zu einem Entscheid mit steuerrechtlichen Auswirkungen, müs- sen die AHV-Behörden diesfalls nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (vgl. BGE 147 V 114 E. 3.4.2 S. 121 mit Hinweisen). Von einer rechtskräftigen Steuerveranlagung darf ferner abgewichen werden, wenn sachliche Um- stände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialver- sicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 3. 3.1. 3.1.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Beitragsforderung sei verjährt (Beschwerde S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass der Erlass der Beitrags- verfügung vom 1. Dezember 2021 (VB 16 f.) im gleichen Jahr erfolgte, in dem das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts 3-BB.2020.11 vom 25. März 2021 "betreffend Direkte Bundessteuer 2009" (VB 54 ff.) erging. Entsprechend war die Festsetzungsverjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG noch nicht eingetreten (vgl. hierzu Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts H 1/06 vom 30. November 2006 E. 4; vgl. zum Ganzen auch Urteile des Bundesgerichts 9C_736/2018 vom 5. Dezember 2018 E. 2 und 9C_79/2021 vom 4. Mai 2022 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.1 mit Hin- weisen sowie FELIX FREY, in: Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], Kommentar AHV/IVG, 2018, N. 1 f. zu Art. 16 AHVG). 3.1.2. Bezüglich der in Rechtskraft erwachsenen Veranlagung der Direkten Bun- dessteuer 2009 ist den Akten Folgendes zu entnehmen: Das Spezialverwaltungsgericht erkannte, es sei von einem "steuerbare[n] Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit" in Höhe von Fr. 422'059.00 auszugehen (vgl. E. 5.4. in fine des rechtskräftigen Urteils des Spezialver- waltungsgerichts 3-BB.2020.11 vom 25. März 2021; VB 56; vgl. zur Über- führung der Liegenschaften des Geschäfts- in das Privatvermögen das be- züglich der Staats- und Gemeindesteuern 2009 betreffend den Beschwer- deführer ergangene Urteil des Bundesgerichts 2C_240/2020 vom 21. Au- gust 2020, insb. dessen E. 7.2 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2019.173 vom 13. Februar 2020 S. 8 f. [VB 72 f.]). Damit wurde inso- -6- fern die Veranlagung des Gemeindesteueramtes bestätigt, als die Ein- künfte aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit ("Liquidationsgewinn Ver- kauf Parz. 463") Fr. 422'059.00 betrugen (VB 29). Als nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erweist sich demgegenüber der mit Steuermeldung vom 30. November 2021 betreffend das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit mitgeteilte Betrag von Fr. 425'769.00 (VB 15). In den Akten liegt ein mit einer handschriftlichen Berechnung versehenes Exemplar der Verfügung vom 1. Dezember 2021 (VB 29), zudem scheint die Beschwerdegegnerin weitere Auskünfte beim Steueramt eingeholt zu haben (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen in E. 2.2 des Einsprache- entscheids vom 17. Februar 2022 [VB 84]). Da jedoch das rechtskräftige Urteil des Spezialverwaltungsgerichts 3-BB.2020.11 vom 25. März 2021 vorliegt (VB 56), ist vom dort festgehaltenen Betrag des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit auszugehen; es besteht kein Anlass, davon abzuweichen. Das relevante Einkommen ist folglich auf Fr. 422'059.00 festzusetzen. 3.1.3. Der Beschwerdeführer scheint ferner der Ansicht zu sein, es sei von einem im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 239'618.00 auszugehen (Be- schwerde S. 3). Die Beschwerdegegnerin ging beim "Zinsabzug auf Eigen- kapital per 30.06.2009" von einer Grundlage von –Fr. 133'000.00 aus und stützte sich dabei auf die Steuermeldung vom 30. November 2021 (VB 15 f.). Wie es sich damit verhält, kann letztlich offenbleiben, denn im Ergebnis ist jedenfalls von einem Negativbetrag (bzw. Zinsabzug von Null) auszugehen: Gemäss Rechtsprechung ist die Verweigerung des Abzugs des Zinses auf das im Betrieb investierte Eigenkapital insbesondere bei vollständigen oder teilweisen Betriebsaufgaben – wie hier – sachlich be- gründet, weil in diesen Fällen das entsprechende Kapital gerade nicht mehr zur Verfügung steht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 132/05 vom 9. Juni 2006 E. 4.4.2; vgl. auch AHI 1993 S. 229). 3.1.4. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, ihm sei "der AHV Rentnerbeitrag von Fr. 16'800.- […] zu gewähren" (Beschwerde S. 2). Gemäss Art. 6quater Abs. 2 AHVV entrichten Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der Fr. 16'800.00 im Jahr übersteigt. Praxisgemäss erfolgt bei Aufgabe einer selbständigen Tätigkeit im Verlauf eines Beitrags- jahres eine Anrechnung des Jahresfreibetrages im Verhältnis zur Dauer der Erwerbstätigkeit (vgl. Rz. 3006 und Rz. 3009 des Kreisschreibens des Bun- desamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Beitragspflicht der Er- werbstätigen im Rentenalter in der AHV, IV und EO [KSR], Stand 1. Januar -7- 2008; vgl. zudem BGE 110 V 236 E. 4 S. 241 [betreffend einen Ersatzrich- ter des Bundesgerichts]). Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht einen Rentnerfreibetrag für lediglich sechs Monate in der Höhe von gesamthaft Fr. 8'400.00 gewährt, zumal die Überführung des Grundstücks vom Geschäfts- ins Privatvermö- gen am 24. Juni 2009 stattfand und der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben ab dem 1. Juli 2009 keine Einkünfte aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit mehr erzielte (vgl. VB 9 sowie das [den Fall des Beschwerdefüh- rers betreffende] Urteil des Bundesgerichts 2C_240/2020 vom 21. August 2020, insb. dortiger Sachverhalt und E. 7.2 und das Urteil des Verwaltungs- gerichts WBE.2019.173 vom 13. Februar 2020 S. 8 f. [VB 72 f.]). Vom vorstehend festgesetzten Einkommen in Höhe von Fr. 422'059.00 ist folglich der Rentnerfreibetrag von Fr. 8'400.00 abzuziehen, womit ein rele- vanter Einkommensbetrag von Fr. 413'659.00 resultiert. 3.1.5. Gemäss Akten waren durch die Steuerbehörden vom relevanten Einkom- men die Sozialversicherungsbeiträge explizit abgezogen worden (vgl. VB 59, zudem E. 5.4 des Urteils des Spezialverwaltungsgerichts 3- BB.2020.11 vom 25. März 2021 [VB 56]). Rechtsprechungsgemäss ist nicht der tatsächlich erfolgte Abzug zu berück- sichtigen, sondern das gemeldete Einkommen ist auf 100 % aufzurechnen (vgl. BGE 139 V 537 E. 5 S. 544 ff.). Im Beitragsjahr 2009 war der AHV/IV/EO-Beitrag bei Selbständigerwerben- den mit einem Einkommen über Fr. 164'900.00 (ausserhalb der Beitragsta- belle) mit einem Satz von 9.5 % zu berechnen (vgl. Beitragstabellen Selb- ständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO des Bundesamts für Sozialversicherungen, gültig ab 1. Januar 2009; abrufbar unter: https://sozialversicherungen.admin.ch → AHV → Grundlagen AHV → Wei- sungen Beiträge → "Beitragstabellen SE und NE" [Version 3 S. 4]). Das (um den Rentnerfreibetrag reduzierte) Einkommen von Fr. 413'659.00 ist somit als 90.5 % (100 % - 9.5 %) des Einkommens zu erfassen und dieses ist auf 100 % aufzurechnen, was (gerundet) Fr. 457'082.00 ergibt (Fr. 413'659.00 x 100 / [100-9.5]). 3.1.6. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdegegnerin festgesetzte beitragspflichtige Einkommen um Fr. 4'018.00 zu reduzieren ist und stattdessen ein massgebliches beitragspflichtiges Einkommen von (gerundet) Fr. 457'082.00 zu berücksichtigen ist. -8- 3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, die Verzugszinspflicht sei erst ab dem 25. März 2021 (Urteil des Spezialverwaltungsgerichts) zu "verfügen". Das Verfahren sei von den Steuerbehörden "verschleppt" worden, was ihm nicht "zum Nachteil angelastet" werden dürfe (Beschwerde S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin erhob auf den von ihr ermittelten Beitragsaus- stand für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2011 nach Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV Verzugszinsen, mit Ausnahme des Zeitraums vom 21. März bis 30. Juni 2020 (vgl. hierzu Art. 41bis Abs. 1ter AHVV). Den Verzugszinsen kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Sie bezwecken demnach unab- hängig vom tatsächlichen Nutzen und Schaden den pauschalierten Aus- gleich des Zinsverlusts des Gläubigers und des Zinsgewinns des Schuld- ners. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Ver- zugszinspflicht im Beitragsbereich ist demnach nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Ver- zögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2022 vom 23. Februar 2022 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Dies gilt auch dann, wenn ein Versäumnis einer anderen Amtsstelle – namentlich des Steueramtes – vorliegt (BGE 134 V 202 E. 3.3.2 S. 206 und Urteil des Bun- desgerichts 9C_772/2011 vom 4. November 2011 E. 4.1) oder eine Bei- tragsverfügung nachträglich durch das Gericht korrigiert wird (SVR 2016 AHV Nr. 13 S. 39, 9C_332/2016 E. 1). Nebst dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust bezweckt der Verzugszins zusätzlich eine Ab- geltung des administrativen Aufwands für die verspätete respektive nach- trägliche Beitragserhebung und für die Erhebung des Verzugszinses selbst (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305). Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer für den Beitragsausstand (vgl. zur Zinserhebung auch auf die Verwaltungskosten UELI KIESER, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., Zürich 2020, N. 34 zu Art. 14 AHVG, mit Hinweis) grundsätzlich ab dem 1. Januar 2011, mit Aus- nahme des Zeitraums vom 21. März bis 30. Juni 2020, verzugszinspflichtig. Daran ändert weder der Hinweis auf die Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichts (Beschwerde S. 3 ["Urteil 2C-11/2011"]) noch das in den Akten liegende Schreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) an den Schweizerischen Bauernverband vom 4. Dezember 2013 (VB 30-32) etwas (vgl. dazu E. 4.4. des in AGVE 2020 Nr. 3 S. 44 ff. publi- zierten Urteils des Versicherungsgerichts VBE.2019.322 vom 7. April 2020). -9- 3.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin für die Be- rechnung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für Selbstständigerwer- bende für die Beitragsperiode vom 1. Januar bis 30. Juni 2009 das bei- tragspflichtige Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit um Fr. 4'018.00 zu hoch festgesetzt hat und dieses auf Fr. 457'082.00 zu re- duzieren ist. Als korrekt erweist sich die Verzugszinspflicht ab dem 1. Ja- nuar 2011. Die Beschwerdegegnerin hat auf der Grundlage des korrigierten beitragspflichtigen Einkommens die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge des Beschwerdeführers sowie die Verwaltungskosten neu zu berechnen und anschliessend ebenso die Verzugszinsen ab 1. Januar 2011. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022 ist aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen zur Neuberechnung der persönlichen Beiträge des Beschwerde- führers für das Jahr 2009 (inkl. Verzugszinsen ab 1. Januar 2011) und zur Neuverfügung. Dabei ist namentlich von einem beitragspflichtigen Einkom- men von (neu) Fr. 457'082.00 auszugehen. 4.2. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich nicht um eine Streitigkeit über Leistungen. Die Kosten werden daher nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 fest- gesetzt (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. e VKD). Für das vor- liegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Da der Beschwerdeführer lediglich marginal obsiegt, sind sie ihm aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 9C_419/2018 vom 6. September 2018 E. 6.2). 4.3. Dem (nicht anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer steht bei nur margi- nalem Obsiegen nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversiche- rungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteient- schädigung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_638/2019 vom 20. Ja- nuar 2020 E. 6.2 mit Hinweis). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin - 10 - zurückgewiesen zur Neuberechnung der persönlichen Beiträge des Be- schwerdeführers für das Jahr 2009 (inkl. Verzugszinsen ab 1. Januar 2011) und zur Neuverfügung. Dabei ist namentlich von einem beitragspflichtigen Einkommen von (neu) Fr. 457'082.00 auszugehen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 11 - Aarau, 3. November 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Wirth