4.4. Nach den vorstehenden Erwägungen hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Januar 2021 und ab dem 1. November 2021 auf eine Viertelsrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Fassung und lit. b der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020). Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 3. und 15. März 2022 erweisen sich im Ergebnis als korrekt. - 10 - 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.