Da – wie gesehen – rechtsprechungsgemäss weiterhin auf die statistischen Werte der LSE abzustellen ist und vorliegend kein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist, bleibt es für den Zeitraum ab dem 1. November 2021 beim von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 38'563.00.