So setzten die Gutachter das zumutbare Pensum in einer angepassten Tätigkeit "unter Berücksichtigung der krankheitsbedingten Einschränkungen" auf 70 % fest und die zusätzliche 20%ige Leistungsminderung führten sie auf die leichten kognitiven Einschränkungen zurück (vgl. VB 181.1 S. 4 unten). Rechtsprechungsgemäss ist eine doppelte Anrechnung der gesundheitlichen Einschränkung sowohl bei der Arbeitsfähigkeit als auch beim leidensbedingten Abzug nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2022 vom 29. Juni 2022 E. 6.2). Insgesamt erscheint der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf Vornahme eines Abzugs vom Tabellenlohn jedenfalls als vertretbar.