Hinsichtlich der geltend gemachten psychisch bedingten Einschränkungen ist sodann anzumerken, dass diese bereits massgeblich im gutachterlich definierten Zumutbarkeitsprofil und mit dem reduzierten zeitlichen Umfang der attestierten Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit berücksichtigt wurden. So setzten die Gutachter das zumutbare Pensum in einer angepassten Tätigkeit "unter Berücksichtigung der krankheitsbedingten Einschränkungen" auf 70 % fest und die zusätzliche 20%ige Leistungsminderung führten sie auf die leichten kognitiven Einschränkungen zurück (vgl. VB 181.1 S. 4 unten).