4.3.4. Gemäss Gutachten besteht beim Beschwerdeführer in angepassten Tätigkeiten eine Leistungsminderung von 20 % im Rahmen eines noch zumutbaren Pensums von 70 %. Gemäss BfS-Tabelle T18 (Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht) des Jahres 2018 wirkt sich ein Teilzeitpensum von 50 % - 74 % bei Männern nur wenig lohnmindernd aus. Hinsichtlich der geltend gemachten psychisch bedingten Einschränkungen ist sodann anzumerken, dass diese bereits massgeblich im gutachterlich definierten Zumutbarkeitsprofil und mit dem reduzierten zeitlichen Umfang der attestierten Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit berücksichtigt wurden.