der Tabellenlöhne der LSE sei nicht angezeigt. Weiter bekräftigte es, der Medianlohn der standardisierten Bruttolöhne der LSE, von dem gemäss bisheriger bundesgerichtlicher Praxis auszugehen sei, eigne sich grundsätzlich als Ausgangswert zur Ermittlung des Invalideneinkommens (E. 9.2.1). Als Korrekturinstrumente für eine einzelfallgerechte gegenüber einer standardisierten Betrachtung stünden die Möglichkeiten eines Abzugs vom Tabellenlohn sowie der Parallelisierung der Einkommen zur Verfügung (E. 9.2.3).