4.3.2. Vorab ist festzuhalten, dass die angefochtenen Verfügungen im März 2022 ergingen und bei Anmeldung zum Leistungsbezug vom 19. Februar 2020 sowie angesichts der gutachterlich abgegebenen Arbeitsfähigkeitseinschätzung der frühestmögliche Rentenbeginn im Januar 2021 liegt (Art. 28 Abs. 1; Art. 29 Abs. 1 IVG). Folglich ist das bis Ende 2021 geltende Recht anwendbar.