4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, das Abstellen auf LSE-Tabellen- löhne zur Ermittlung des Invalideneinkommens sei diskriminierend. Aus diesem Grund sowie aufgrund seiner psychischen Einschränkungen und des Umstandes, dass er nur noch Teilzeit arbeiten könne, müsse ein Abzug vom Tabellenlohn gewährt werden (Beschwerde S. 16 ff.).