Allerdings ist das im Jahr 2019 ausgerichtete Dienstaltersgeschenk ausser Acht zu lassen, da dies kein regelmässiges Einkommen darstellt. Ob das Valideneinkommen auf der Grundlage des Durchschnittslohnes der Jahre 2017-2019 oder gestützt auf das Einkommen des Beschwerdeführers von 2019 abzüglich Dienstaltersgeschenk ermittelt wird, wirkt sich – wie sich im Folgenden ergibt – nicht auf das Ergebnis aus, weshalb nachfolgend zugunsten des Beschwerdeführers vom Valideneinkommen gemäss Ermittlung der Beschwerdegegnerin ausgegangen wird, mithin von (gerundet) Fr. 69'300.00.