10.2 ff.), was mit den Angaben des ehemaligen Arbeitgebers vom 16. März 2020 übereinstimmt (VB 10.1 S. 5). Starke Schwankungen beim massgeblichen Einkommen liegen vor diesem Hintergrund nicht vor, weshalb grundsätzlich das zuletzt erwirtschaftete Einkommen zu berücksichtigen ist. Allerdings ist das im Jahr 2019 ausgerichtete Dienstaltersgeschenk ausser Acht zu lassen, da dies kein regelmässiges Einkommen darstellt.