Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf den Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers (VB 11 S. 2) ein durchschnittliches Einkommen der Jahre 2017 bis 2019 und rechnete dieses entsprechend der Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2020 auf (VB 199 S. 5). Dabei resultierte ein Valideneinkommen von Fr. 69'300.00.