4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens den Durchschnittswert seiner Einkommen der Jahre 2017 bis 2019 verwendet habe. Vielmehr hätte sie einzig den zuletzt erzielten Verdienst heranziehen dürfen (Beschwerde S. 15).