Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, wonach bei einer Leistungsminderung immer von einem Pensum von 100 % auszugehen sei, wird weder begründet noch ist sie zutreffend. Dabei wird auch übersehen, dass der psychiatrische Gutachter in seinem Teilgutachten dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit explizit eine Leistungsminderung von 20 % im Rahmen eines Pensums von 70 % attestierte und dadurch zu einer Arbeitsfähigkeit von 56 %, bzw. einer Arbeitsunfähigkeit von 44 %, gelangte (VB 181.2 S. 40). Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht von einer – ab 1. November 2021 zu berücksichtigenden – 56%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ausgegangen.