Diese Prognose ist beim noch relativ jungen Beschwerdeführer durchaus relevant. Somit ist insgesamt von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen. 3.4. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin habe bei der Ermittlung des Invalideneinkommens die 20%ige Leistungsminderung im Rahmen der "70%igen Arbeitsunfähigkeit" nicht korrekt berücksichtigt, da bei "der Leistungsminderung […] immer vom Ganzen, also folglich von 100 % auszugehen" sei. Es liege gesamthaft eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor (Beschwerde S. 15). -7-