vgl. BGE 109 V 25 E. 3d S. 28 f.). Der Beschwerdeführer war gemäss Lebenslauf vor Eintritt des Gesundheitsschadens unter anderem als Betriebsmitarbeiter (Küche, Hauswirtschaft und Pflege) sowie als Mitarbeiter im technischen Hausdienst tätig, wobei er auch administrative Tätigkeiten (Verantwortung für das Bestellwesen von Pflegematerialien, Verwaltung des Produktekataloges) ausübte (VB 112). Diese Erfahrungen im Erwerbsleben sprechen für das Vorhandensein einer gewissen Anpassungsund Umstellungsfähigkeit, auch wenn beim beruflichen Wiedereinstieg mit einer längeren Einarbeitungszeit gerechnet werden muss (VB 181.1 S. 5).