Das gutachterlich beschriebene Zumutbarkeitsprofil, wonach der Beschwerdeführer unter anderem durch die vorgesetzte Person unterstützt werden müsse (vgl. VB 181.2 S. 39), steht einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht entgegen, denn der hypothetisch ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellenund Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188; Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.1.1; vgl. BGE 109 V 25 E. 3d S. 28 f.).