arbeitsorientierte Evaluationen ist nicht sachgemäss, da die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache den ärztlichen Fachkräften obliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2016 vom 16. März 2017 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass die Eingliederungsbemühungen dem psychiatrischen Gutachter bekannt waren und explizit in dessen Beurteilung miteinbezogen wurden (vgl. VB 181.2 S. 32 f., S. 36; VB 181.1 S. 4).