3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Resterwerbsfähigkeit sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar, denn selbst die Eingliederungsfachpersonen hätten festgehalten, dass er lediglich noch im zweiten Arbeitsmarkt zu 50 % arbeitsfähig sei. Des Weiteren würden die diversen Einschränkungen im Zumutbarkeitsprofil der Verwertbarkeit der attestierten Restarbeitsfähigkeit entgegenstehen. Ein Arbeitgeber des ersten Arbeitsmarkts würde aus Kosten- und Zeitgründen keinen Arbeitnehmer einstellen, welcher ein erhöhtes Mass an Betreuung benötige (Beschwerde S. 13 f.).