2.2. Das Gutachten vom 4. Januar 2022 erfüllt die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen beweisrechtlichen Anforderungen an eine von der Verwaltung im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte Expertise (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 mit Hinweisen) und ist für die invalidenversicherungsrechtlichen Belange in medizinischer Hinsicht umfassend, was auch unter den Parteien nicht umstritten ist. Auf das Gutachten kann demnach vollumfänglich abgestellt werden. -5-