Die Arbeitsfähigkeit habe dann im Verlauf der Eingliederung bis "ca. Ende Sommer 2021" auf die aktuell geschätzten Pensen schrittweise erhöht werden können. Unter Berücksichtigung von Empfehlungen (bezüglich Behandlung sowie betreffend Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin) sei eine relevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mittelfristig "(bis 2 Jahre)" möglich (VB 181.1 S. 5).