Unter Berücksichtigung der leichten kognitiven Einschränkungen müsse von einer 20%igen Leistungsminderung im Rahmen dieses Pensums ausgegangen werden (VB 181.1 S. 4 f.). Gesamthaft sei von einer 56%igen Arbeitsfähigkeit (bzw. 44%igen Arbeitsunfähigkeit) in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (VB 181.2 S. 40). Aufgrund der "komorbiden psychischen Störung" sei der Beschwerdeführer seit Ende Januar 2020 in seiner Arbeitsfähigkeit zuerst schwer eingeschränkt, d.h. zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Arbeitsfähigkeit habe dann im Verlauf der Eingliederung bis "ca. Ende Sommer 2021" auf die aktuell geschätzten Pensen schrittweise erhöht werden können.