Die Gutachter legten dar, aus bidisziplinärer Sicht sei vom Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61) mit selbstunsicheren, abhängigen, paranoiden und emotional-labilen Zügen und einer gemischten Angststörung (ICD-10: F41.3) auszugehen. Zusätzlich bestünden -4-