Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 17. Februar 2022 Arbeitsvermittlung gewährt (Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes; Vernehmlassungsbeilage [VB] 196). In der Folge wurde (gemäss Aktenlage) diesbezüglich keine anfechtbare Verfügung verlangt. In ihren Verfügungen vom 3. und 15. März 2022 (VB 199, 207) befand die Beschwerdegegnerin einzig über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Soweit dieser in seiner Beschwerde einen Anspruch auf Umschulung geltend macht (Beschwerde S. 19; Rechtsbegehren Ziff. 3), fehlt es demnach an einem Anfechtungsgegenstand im Sinn von Art. 56 Abs. 1 ATSG. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht