Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.120 / pm / fi Art. 106 Urteil vom 11. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Jonas Steiner, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1 Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten / berufliche Massnahmen (Verfügung vom 3. März 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1985 geborene, seit 2009 als Pflegeassistent tätige Beschwerdeführer meldete sich am 19. Februar 2020 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invali- denversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin di- verse Abklärungen und gewährte dem Beschwerdeführer berufliche Mass- nahmen (Aufbautraining vom 1. März bis 31. Oktober 2021). Zudem liess sie ihn psychiatrisch-neuropsychologisch begutachten (Gutachten vom 4. Januar 2022). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 3. und 15. März 2022 rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 eine ganze und ab dem 1. November 2021 eine Viertelsrente zu. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 3.3.2022 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente zuzusprechen. 3. Eventualiter seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu- zusprechen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Vertreter einzu- setzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegeg- nerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. April 2022 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. April 2022 wurde die berufli- che Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers beigeladen und ihr Gele- genheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene beantragte mit Eingabe vom 28. April 2022 die Abweisung der Beschwerde. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. April 2022 wurde dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und MLaw Jonas Steiner, Rechtsanwalt, Aarau, zu seinem unentgeltlichen Vertreter ernannt. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zu- ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü- gung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den be- schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvor- aussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2022 vom 7. April 2022 E. 4.3). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 17. Februar 2022 Arbeitsvermittlung gewährt (Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes; Vernehmlassungsbeilage [VB] 196). In der Folge wurde (gemäss Aktenlage) diesbezüglich keine anfechtbare Ver- fügung verlangt. In ihren Verfügungen vom 3. und 15. März 2022 (VB 199, 207) befand die Beschwerdegegnerin einzig über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Soweit dieser in seiner Beschwerde einen Anspruch auf Umschulung geltend macht (Beschwerde S. 19; Rechtsbegehren Ziff. 3), fehlt es demnach an einem Anfechtungsgegenstand im Sinn von Art. 56 Abs. 1 ATSG. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten. 1.2. Streitig und zu prüfen ist dagegen, ob die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 3. März 2022 (VB 199) – sowie implizit mitangefochtener Verfügung vom 15. März 2022 (VB 207) – zu Recht rück- wirkend ab dem 1. Januar 2021 eine ganze und ab dem 1. November 2021 eine Viertelsrente zugesprochen hat. 2. 2.1. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesent- lichen auf das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten von Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Praktischer Arzt, sowie von lic. phil. E., Fachpsychologin für Neuropsychologie sowie für Psychotherapie FSP, vom 4. Januar 2022 (VB 181.1 f.). Die Gutachter legten dar, aus bidisziplinärer Sicht sei vom Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61) mit selbstunsicheren, abhängigen, paranoiden und emotional-labilen Zügen und einer gemisch- ten Angststörung (ICD-10: F41.3) auszugehen. Zusätzlich bestünden -4- leichte neuropsychologische Funktionsstörungen bei mnestischen Teil- funktionen (Merkspannen, Arbeitsgedächtnis), bei den exekutiven Funktio- nen (Ideenproduktion, Konzepterkennung, Handlungsplanung, Strukturie- rung) und im Aufmerksamkeitsbereich (Aufmerksamkeitsaktivierung, Reak- tionsschnelligkeit, leicht verlangsamte mentale Verarbeitung) bei unter- durchschnittlicher allgemeiner intellektueller Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Lernbehinderung (VB 181.1 S. 4). In der angestammten Tätigkeit als Assistent Gesundheit und Soziales be- stünden mittelschwere bis schwere Einschränkungen. Es sei von einer Restarbeitsfähigkeit von ca. 40 % ("Präsenz 50%, Leistungsminderung qualitativ 20%") auszugehen. Als angepasst gelte eine einfache und gut strukturierte Tätigkeit an einem ruhigen Arbeitsplatz, ohne hohe kognitive Anforderungen, ohne Hektik, mit geringem Zeitdruck, klaren Arbeitsvorga- ben und Unterstützung durch die vorgesetzte Person. Zudem sollte es sich um Routinearbeiten handeln und es dürften keine Schichtarbeit und kein Nachtdienst verrichtet werden. Möglichst vermieden werden sollten ferner das Arbeiten in Gruppen mit komplexer bzw. schwieriger Gruppendynamik, das Ausüben einer Vorgesetztenfunktion sowie das Arbeiten in einem Grossraumbüro und Tätigkeiten mit hoher Flexibilität und Ausdauer (VB 181.2 S. 40). In solch einer Tätigkeit sei ein Pensum von ca. 70 % zu- mutbar. Unter Berücksichtigung der leichten kognitiven Einschränkungen müsse von einer 20%igen Leistungsminderung im Rahmen dieses Pen- sums ausgegangen werden (VB 181.1 S. 4 f.). Gesamthaft sei von einer 56%igen Arbeitsfähigkeit (bzw. 44%igen Arbeitsunfähigkeit) in einer ange- passten Tätigkeit auszugehen (VB 181.2 S. 40). Aufgrund der "komorbiden psychischen Störung" sei der Beschwerdeführer seit Ende Januar 2020 in seiner Arbeitsfähigkeit zuerst schwer eingeschränkt, d.h. zu 100 % arbeits- unfähig gewesen. Die Arbeitsfähigkeit habe dann im Verlauf der Eingliede- rung bis "ca. Ende Sommer 2021" auf die aktuell geschätzten Pensen schrittweise erhöht werden können. Unter Berücksichtigung von Empfeh- lungen (bezüglich Behandlung sowie betreffend Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin) sei eine relevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mittelfristig "(bis 2 Jahre)" möglich (VB 181.1 S. 5). 2.2. Das Gutachten vom 4. Januar 2022 erfüllt die gesetzlichen und rechtspre- chungsgemässen beweisrechtlichen Anforderungen an eine von der Ver- waltung im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte Expertise (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 mit Hinweisen) und ist für die invalidenversicherungsrechtlichen Belange in medizinischer Hinsicht umfassend, was auch unter den Parteien nicht umstritten ist. Auf das Gutachten kann demnach vollumfänglich abgestellt werden. -5- 3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Resterwerbsfähigkeit sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar, denn selbst die Ein- gliederungsfachpersonen hätten festgehalten, dass er lediglich noch im zweiten Arbeitsmarkt zu 50 % arbeitsfähig sei. Des Weiteren würden die diversen Einschränkungen im Zumutbarkeitsprofil der Verwertbarkeit der attestierten Restarbeitsfähigkeit entgegenstehen. Ein Arbeitgeber des ers- ten Arbeitsmarkts würde aus Kosten- und Zeitgründen keinen Arbeitneh- mer einstellen, welcher ein erhöhtes Mass an Betreuung benötige (Be- schwerde S. 13 f.). 3.2. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 und Art. 7 Abs. 1 ATSG) ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Ar- beitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der IV von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er um- schliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Ar- beitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188). Nach diesen Gesichts- punkten bestimmt sich im Einzelfall, ob der Invalide die Möglichkeit hat, seine restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob er ein rentenaus- schliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (Urteil des Bun- desgerichts 8C_791/2009 vom 8. März 2010 E. 3.2). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeits- markt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegen- kommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Fin- den einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlos- sen erscheint (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.1.1 mit Hinweisen). 3.3. Soweit der Beschwerdeführer auf den (gescheiterten) Arbeitsversuch hin- weist (Beschwerde S. 13), ist zunächst Folgendes auszuführen: Den Er- kenntnissen der Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen ist bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähig- keit zwar eine gewisse Aussagekraft zuzuerkennen. Solche Berichte basie- ren in der Regel jedoch nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern – wie hier (vgl. etwa Bericht F. vom 31. August 2021 [VB 125]; ferner Abschlussbericht Integration der Beschwerdegegnerin vom 31. Dezember 2021 [VB 180]) – auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die von ihnen erhobene, subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben. Das alleinige Abstellen auf primär -6- arbeitsorientierte Evaluationen ist nicht sachgemäss, da die abschlies- sende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache den ärztlichen Fachkräf- ten obliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2016 vom 16. März 2017 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass die Eingliederungsbemühungen dem psychiatrischen Gutachter be- kannt waren und explizit in dessen Beurteilung miteinbezogen wurden (vgl. VB 181.2 S. 32 f., S. 36; VB 181.1 S. 4). Das gutachterlich beschriebene Zumutbarkeitsprofil, wonach der Be- schwerdeführer unter anderem durch die vorgesetzte Person unterstützt werden müsse (vgl. VB 181.2 S. 39), steht einer Verwertbarkeit der Rest- arbeitsfähigkeit nicht entgegen, denn der hypothetisch ausgeglichene Ar- beitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entge- genkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188; Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.1.1; vgl. BGE 109 V 25 E. 3d S. 28 f.). Der Beschwerdeführer war ge- mäss Lebenslauf vor Eintritt des Gesundheitsschadens unter anderem als Betriebsmitarbeiter (Küche, Hauswirtschaft und Pflege) sowie als Mitarbei- ter im technischen Hausdienst tätig, wobei er auch administrative Tätigkei- ten (Verantwortung für das Bestellwesen von Pflegematerialien, Verwal- tung des Produktekataloges) ausübte (VB 112). Diese Erfahrungen im Er- werbsleben sprechen für das Vorhandensein einer gewissen Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, auch wenn beim beruflichen Wiedereinstieg mit einer längeren Einarbeitungszeit gerechnet werden muss (VB 181.1 S. 5). Dem Beschwerdeführer steht aufgrund des Anforderungsprofils möglicher Verweistätigkeiten – insbesondere näher umschriebene einfache Hilfstätig- keiten – noch ein genügend weites Betätigungsfeld auf dem zu berücksich- tigenden Arbeitsmarkt offen. Zwar ist er auch im Rahmen eines 70%-Pen- sums in seiner Leistungsfähigkeit zusätzlich um 20 % eingeschränkt. Dabei ist aber zu beachten, dass die Gutachter eine relevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bereits in etwa zwei Jahren als möglich erachteten, sofern ihre Empfehlungen eingehalten würden (VB 181.1 S. 5). Diese Prognose ist beim noch relativ jungen Beschwerdeführer durchaus relevant. Somit ist insgesamt von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen. 3.4. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin habe bei der Ermittlung des Invalideneinkommens die 20%ige Leistungs- minderung im Rahmen der "70%igen Arbeitsunfähigkeit" nicht korrekt be- rücksichtigt, da bei "der Leistungsminderung […] immer vom Ganzen, also folglich von 100 % auszugehen" sei. Es liege gesamthaft eine 50%ige Ar- beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor (Beschwerde S. 15). -7- Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, wonach bei einer Leistungs- minderung immer von einem Pensum von 100 % auszugehen sei, wird we- der begründet noch ist sie zutreffend. Dabei wird auch übersehen, dass der psychiatrische Gutachter in seinem Teilgutachten dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit explizit eine Leistungsminderung von 20 % im Rahmen eines Pensums von 70 % attestierte und dadurch zu einer Ar- beitsfähigkeit von 56 %, bzw. einer Arbeitsunfähigkeit von 44 %, gelangte (VB 181.2 S. 40). Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht von einer – ab 1. November 2021 zu berücksichtigenden – 56%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ausgegangen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Be- schwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens den Durch- schnittswert seiner Einkommen der Jahre 2017 bis 2019 verwendet habe. Vielmehr hätte sie einzig den zuletzt erzielten Verdienst heranziehen dürfen (Beschwerde S. 15). Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf den Auszug aus dem indi- viduellen Konto (IK) des Beschwerdeführers (VB 11 S. 2) ein durchschnitt- liches Einkommen der Jahre 2017 bis 2019 und rechnete dieses entspre- chend der Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2020 auf (VB 199 S. 5). Dabei resultierte ein Valideneinkommen von Fr. 69'300.00. Das Invaliden- einkommen setzte sie gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhe- bung (LSE) 2018 des Bundesamtes für Statistik (BfS), Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit, der Nominallohnentwicklung bis 2020, eines Pensums von 70 % und einer Leistungsminderung von 20 % (Arbeitsfähig- keit: 56 % [70 % x 0.8]) auf Fr. 38'563.00 fest. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 30'737.00 ermittelte sie sodann (per Ende der Eingliederungsmass- nahmen am 31. Oktober 2021, während deren Dauer sie Taggelder ausge- richtet hatte; vgl. VB 127) ab November 2021 einen Invaliditätsgrad von 44 %. 4.2. 4.2.1. Das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) be- stimmt sich in der Regel anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tat- sächlich erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens- entwicklung angepassten Erwerbseinkommens, da es empirischer Erfah- rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt sein. Bei starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretenen Schwankungen der zuletzt erzielten Einkommen ist – insbesondere bei Selbstständigerwerbenden – auf den während einer -8- längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittswert abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_177/2022 vom 13. Juli 2022 E. 8.1 unter anderem mit Hinweis auf SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123, 8C_581/2020 E. 6.1). 4.2.2. Von 2014 bis 2018 verdiente der Beschwerdeführer ausweislich des IK- Auszugs jährlich zwischen Fr. 65'072.00 und Fr. 66'898.00. Im Jahr 2019 erzielte er (inklusive Dienstaltersgeschenk in der Höhe von Fr. 3'600.00; vgl. VB 10.3) ein Einkommen von Fr. 69'321.00 (VB 11 S. 2). Aus den Lohnkonto-Blättern der Jahre 2017 bis (Februar) 2020 geht jeweils kon- stant ein Monatslohn von Fr. 4'800.00 brutto, mithin ein Jahreslohn von Fr. 62'400.00 (13 x Fr. 4'800.00) hervor (VB 10.2 ff.), was mit den Angaben des ehemaligen Arbeitgebers vom 16. März 2020 übereinstimmt (VB 10.1 S. 5). Starke Schwankungen beim massgeblichen Einkommen liegen vor diesem Hintergrund nicht vor, weshalb grundsätzlich das zuletzt erwirt- schaftete Einkommen zu berücksichtigen ist. Allerdings ist das im Jahr 2019 ausgerichtete Dienstaltersgeschenk ausser Acht zu lassen, da dies kein regelmässiges Einkommen darstellt. Ob das Valideneinkommen auf der Grundlage des Durchschnittslohnes der Jahre 2017-2019 oder gestützt auf das Einkommen des Beschwerdeführers von 2019 abzüglich Dienstal- tersgeschenk ermittelt wird, wirkt sich – wie sich im Folgenden ergibt – nicht auf das Ergebnis aus, weshalb nachfolgend zugunsten des Beschwerde- führers vom Valideneinkommen gemäss Ermittlung der Beschwerdegeg- nerin ausgegangen wird, mithin von (gerundet) Fr. 69'300.00. 4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, das Abstellen auf LSE-Tabellen- löhne zur Ermittlung des Invalideneinkommens sei diskriminierend. Aus diesem Grund sowie aufgrund seiner psychischen Einschränkungen und des Umstandes, dass er nur noch Teilzeit arbeiten könne, müsse ein Abzug vom Tabellenlohn gewährt werden (Beschwerde S. 16 ff.). 4.3.2. Vorab ist festzuhalten, dass die angefochtenen Verfügungen im März 2022 ergingen und bei Anmeldung zum Leistungsbezug vom 19. Februar 2020 sowie angesichts der gutachterlich abgegebenen Arbeitsfähigkeitsein- schätzung der frühestmögliche Rentenbeginn im Januar 2021 liegt (Art. 28 Abs. 1; Art. 29 Abs. 1 IVG). Folglich ist das bis Ende 2021 geltende Recht anwendbar. 4.3.3. Im vom Beschwerdeführer erwähnten (Beschwerde S. 17) Urteil des Bun- desgerichts 8C_256/2021 vom 9. März 2022 (mittlerweile publiziert: BGE 148 V 174) hielt dieses im Wesentlichen fest, eine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand -9- der Tabellenlöhne der LSE sei nicht angezeigt. Weiter bekräftigte es, der Medianlohn der standardisierten Bruttolöhne der LSE, von dem gemäss bisheriger bundesgerichtlicher Praxis auszugehen sei, eigne sich grund- sätzlich als Ausgangswert zur Ermittlung des Invalideneinkommens (E. 9.2.1). Als Korrekturinstrumente für eine einzelfallgerechte gegenüber einer standardisierten Betrachtung stünden die Möglichkeiten eines Ab- zugs vom Tabellenlohn sowie der Parallelisierung der Einkommen zur Ver- fügung (E. 9.2.3). 4.3.4. Gemäss Gutachten besteht beim Beschwerdeführer in angepassten Tätig- keiten eine Leistungsminderung von 20 % im Rahmen eines noch zumut- baren Pensums von 70 %. Gemäss BfS-Tabelle T18 (Monatlicher Brutto- lohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht) des Jahres 2018 wirkt sich ein Teilzeitpensum von 50 % - 74 % bei Männern nur wenig lohnmindernd aus. Hinsichtlich der geltend gemachten psychisch bedingten Einschränkungen ist sodann anzumerken, dass diese bereits massgeblich im gutachterlich definierten Zumutbarkeitsprofil und mit dem reduzierten zeitlichen Umfang der attestierten Arbeitsfähigkeit in einer Ver- weistätigkeit berücksichtigt wurden. So setzten die Gutachter das zumut- bare Pensum in einer angepassten Tätigkeit "unter Berücksichtigung der krankheitsbedingten Einschränkungen" auf 70 % fest und die zusätzliche 20%ige Leistungsminderung führten sie auf die leichten kognitiven Ein- schränkungen zurück (vgl. VB 181.1 S. 4 unten). Rechtsprechungsgemäss ist eine doppelte Anrechnung der gesundheitlichen Einschränkung sowohl bei der Arbeitsfähigkeit als auch beim leidensbedingten Abzug nicht zuläs- sig (Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2022 vom 29. Juni 2022 E. 6.2). Insgesamt erscheint der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf Vornahme eines Abzugs vom Tabellenlohn jedenfalls als vertretbar. Da – wie gesehen – rechtsprechungsgemäss weiterhin auf die statistischen Werte der LSE abzustellen ist und vorliegend kein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist, bleibt es für den Zeitraum ab dem 1. November 2021 beim von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 38'563.00. 4.4. Nach den vorstehenden Erwägungen hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Januar 2021 und ab dem 1. November 2021 auf eine Viertelsrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Fassung und lit. b der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020). Die Verfügungen der Beschwerde- gegnerin vom 3. und 15. März 2022 erweisen sich im Ergebnis als korrekt. - 10 - 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken. 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das an- gemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsge- richtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 5.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 3'300.00 festgesetzt. - 11 - Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, MLaw Jonas Stei- ner, Rechtsanwalt, Aarau, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 3'300.00 auszurichten. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen Mitteilung nach Rechtskraft an: die Obergerichtskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 12 - Aarau, 11. Oktober 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Meier