6. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss per 1. Juli 2021 vornehmen durfte und einen Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. hat. Die Zusprache einer Integritätsentschädigung von total Fr. 18'900.00 für eine Integritätseinbusse von 15 % für die verbleibenden Folgen des Ereignisses - 15 - vom 11. September 2008 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2021 erweist sich damit im Ergebnis als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.