5.5. Die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf eine Integritätseinbusse von 15 % (vgl. dazu die Stellungnahme von Dr. med. C. vom 25. Mai 2021 in VB 359, S. 1) gewährte Integritätsentschädigung von total Fr. 18'900.00 wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Sie gibt mit Blick auf die Akten denn auch zu keinerlei Weiterungen Anlass.