Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen von Fr. 70'850.00 (13 x Fr. 5'450.00) erweist sich damit als zutreffend. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet (vgl. dazu statt vieler SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1 mit Verweis auf BGE 130 V 121) 9 % ([70'850 – 64'379.35] ÷ 70'850 x 100), was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu vermitteln vermag (vgl. vorne E. 2.2.). Die Beschwerdegegnerin hat daher – unabhängig von der Rechtmässigkeit des von ihr gewährten leidensbedingten Abzugs von 5 % – einen Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint.