Massgebend ist vielmehr die Nominallohnentwicklung der Jahre 2018 bis 2020 von 106.8/105.1 (vgl. die Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Total, Männer). Per 2020 beträgt das Invalideneinkommen – unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin gewährten leidensbedingten Abzugs von 5 % – folglich Fr. 64'379.35 (0.95 x 12 x Fr. 5'417.00 x 41.7/40 x 106.8/105.1). Bezüglich des Valideneinkommens kann direkt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers abgestellt werden, welche sich auf das Jahr 2020 beziehen (vgl. VB 371, S. 2). Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen von Fr. 70'850.00 (13 x Fr. 5'450.00) erweist sich damit als zutreffend.