doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (vgl. statt vieler BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20 mit Hinweis). Andere einen Abzug begründende Umstände sind den weiteren Akten keine zu entnehmen. Insgesamt (vgl. zur gesamthaften Schätzung SVR 2017 IV Nr. 91 S. 284, 8C_320/2017 E. 3.3.1) erweist sich damit als fraglich, ob der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug vom Invalideneinkommen von 5 % gerechtfertigt ist. Im Sinne nachfolgender Berechnung ist indes auf eine Korrektur zu verzichten.