Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm ein höherer leidensbedingter Abzug zu gewähren. Die von ihm zur Begründung dieses Abzugs angeführten gesundheitlichen Einschränkungen fanden – soweit sie nicht wie dargelegt mangels natürlichen beziehungsweise adäquaten Kausalzusammenhangs zum Unfall ausser Acht zu bleiben haben – indes bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit respektive im angegebenen Profil der zumutbaren Tätigkeiten bereits hinreichend Berücksichtigung, weshalb sie nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer