Die adäquate Kausalität des Unfalls für die psychischen Beschwerden und insbesondere die Schlafstörung ist daher ohne Weiteres zu verneinen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_855/2016 vom 13. Februar 2017 E. 3.2.2 und RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 62 mit Hinweisen), was vom Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet wird. Die psychischen Beschwerden haben folglich bei der weiteren Prüfung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ausser Acht zu bleiben (vgl. zum Ganzen vorne E. 2.3.2.).