auf das Ereignis vom 11. September 2008 zurückzuführen, da dieses bloss als leichter Unfall zu qualifizieren und damit nicht geeignet gewesen sei, einen psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Die Qualifikation des fraglichen Unfalls als leichtes beziehungsweise banales Ereignis gibt mit Blick auf die Aktenlage zu keinerlei Weiterungen Anlass und wird auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt. Die adäquate Kausalität des Unfalls für die psychischen Beschwerden und insbesondere die Schlafstörung ist daher ohne Weiteres zu verneinen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_855/2016 vom 13. Februar 2017 E. 3.2.2 und RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.